Verein zur Förderung der Rassehundezucht
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Statuten

Statuten des Vereins zur Förderung der Rassehundezucht in der geltenden Fassung.

Verein
Verein zur Förderung der Rassehundezucht (rasse-hunde.com)
Vereinsregister
ZVR 312521848, Österreich
Sitz
A-8083 St. Stefan im Rosental
Umfang
17 Paragraphen

§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

Name des Vereins
Verein zur Förderung der Rassehundezucht [rasse-hunde.com]
Sitz des Vereins
A-8083 St. Stefan im Rosental
Tätigkeitsbereich
international
Errichtung von Filialen
nicht beabsichtigt
Errichtung von Zweigvereinen
nicht beabsichtigt

§ 2 Zweck

Der Verein ist gemeinnützig, seine Tätigkeit ist nicht auf Gewinn ausgerichtet.

Vereinszweck
Der Verein fördert Züchter von Rassehunden durch die Protokollierung deren Zuchttätigkeit und die Beurkundung der Zuchttätigkeit. Dafür erteilt der Verein den Züchtern Auflagen, überprüft die Einhaltung dieser — beispielsweise durch Einforderung von tierärztlichen Attesten — und beurkundet die den Vereinsregeln entsprechende Zuchttätigkeit durch die Ausstellung von Dokumenten (Zuchtpapiere, Ahnentafeln).

§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

Ideelle Mittel
Die für die Verwirklichung des Vereinszweckes vorgesehene Tätigkeiten sind die Übernahme, Neugestaltung, die Wartung und der Ausbau eines Internetportals inklusive mehrerer Domainnamen, über welches sämtliche den Vereinszweck dienlichen Vorgänge weitgehend automatisiert abgewickelt werden. Über dieses Portal können Mitglieder alle nötigen Dokumente, welche die Hundezucht betreffen, abrufen bzw. dem Verein wieder übermitteln und bekommt bei Vollständigkeit für die Hunde entsprechende Zuchtpapiere ausgestellt. Der Verein kann sich zur Erfüllung dieser Aufgaben eines Dritten bedienen und den Betrieb des Portals sowie die Zuchtbuchführung ganz oder teilweise auslagern. Die Zuchtbuchführung erfolgt derzeit im Qualzucht-Präventionsprogramm ZEUS der Rassehundezucht und Dienstleistungs GmbH.
Materielle Mittel
Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge, Spenden und sonstige Zuwendungen

§ 4 Arten der Mitgliedschaft

  1. (1) Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder.
  2. (2) Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen.
  3. (3) Außerordentliche Mitglieder sind jene Personen, die die Vereinstätigkeit fördern, ohne sich voll an der Vereinsarbeit zu beteiligen. Es steht ihnen frei, den Verein darüber hinaus durch einen erhöhten Mitgliedsbeitrag zu unterstützen.
  4. (4) Ehrenmitglieder sind jene Personen, die wegen besonderer Verdienste um den Verein dazu ernannt werden.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. (1) Mitglieder des Vereins können physische Personen sowie juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften werden, die den Vereinszweck unterstützen und umsetzen wollen.
  2. (2) Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet das Leitungsorgan (der Vorstand) endgültig. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verwehrt werden.
  3. (3) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt über Antrag des Leitungsorgans (Vorstandes) durch die Mitgliederversammlung.
  4. (4) Bis zur Entstehung des Vereins erfolgt keine Aufnahme von Mitgliedern.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. (1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss.
  2. (2) Der Austritt kann jederzeit erfolgen. Er muss dem Leitungsorgan (Vorstand) schriftlich mitgeteilt werden.
  3. (3) Das Leitungsorgan (der Vorstand) kann ein Mitglied aus dem Verein ausschließen, wenn dieses — trotz schriftlicher Mahnung unter Setzung einer Nachfrist von mindestens zwei Wochen — länger als zwei Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.
  4. (4) Das Leitungsorgan (der Vorstand) kann ein Mitglied aus dem Verein auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens ausschließen. Gegen den Ausschluss ist die Berufung an die Schlichtungseinrichtung (§ 15) zulässig, bis zu deren Entscheidung ruhen die Rechte des Mitglieds.
  5. (5) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den in Abs. 4 genannten Gründen von der Mitgliederversammlung über Antrag des Leitungsorganes (des Vorstandes) beschlossen werden.

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. (1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu benützen. Das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen nur den ordentlichen Mitgliedern und den Ehrenmitgliedern zu.
  2. (2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch der Zweck und das Ansehen des Vereins Nachteile erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung allfälliger Beitrittsgebühren und der Mitgliedsbeiträge in der von der Mitgliederversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.

§ 8 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:

  1. (a) die Mitgliederversammlung, siehe §§ 9 und 10
  2. (b) das Leitungsorgan (der Vorstand), siehe §§ 11, 12 und 13
  3. (c) die Rechnungsprüfer, siehe § 14
  4. (d) die Schlichtungseinrichtung, siehe § 15

§ 9 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung im Sinne des Vereinsgesetzes findet alle fünf Jahre statt.

  1. (1) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung hat über Beschluss des Leitungsorganes (Vorstandes) oder der ordentlichen Mitgliederversammlung oder über schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen vier Wochen stattzufinden.
  2. (2) Sowohl zu den ordentlichen als auch zu den außerordentlichen Mitgliederversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vorher schriftlich, auch per E-Mail, einzuladen. Die Einberufung der Mitgliederversammlung hat unter Angabe des Zeitpunktes, Ortes und der Tagesordnung zu erfolgen.
  3. (3) Anträge an die Mitgliederversammlung sind mindestens fünf Tage vor der Mitgliederversammlung beim Leitungsorgan (Vorstand) schriftlich, auch per E-Mail, einzureichen.
  4. (4) Gültige Beschlüsse — ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung — können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
  5. (5) An der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied — im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung — ist zulässig; ein Mitglied darf höchstens drei fremde Stimmen vertreten.
  6. (6) Die Mitgliederversammlung ist bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder bzw. ihrer Vertreter (Abs. 5) beschlussfähig. Sind weniger Mitglieder anwesend, so findet die Mitgliederversammlung 30 Minuten später mit derselben Tagesordnung statt, sie ist dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig. Auf diesen Umstand ist in der Einladung gesondert hinzuweisen.
  7. (7) Die Wahlen (Bestellungen) und die Beschlüsse in der Mitgliederversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Ist bei der ersten Wahl (Bestellung) von keinem Kandidaten die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht worden, so hat eine zweite engere Wahl unter jenen Kandidaten, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen konnten, stattzufinden. Im Fall der Stimmengleichheit bei der zweiten Wahl (Bestellung) entscheidet das Los.
  8. (8) Beschlüsse, mit denen die Statuten des Vereins geändert werden sollen, bedürfen einer qualifizierten Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen. Für die freiwillige Auflösung des Vereins gilt § 16.
  9. (9) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Obmann, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste Mitglied des Leitungsorganes (Vorstandes) den Vorsitz.
  10. (10) Die Mitgliederversammlung kann nach Festlegung durch das Leitungsorgan (den Vorstand) auch als virtuelle oder hybride Versammlung unter Nutzung elektronischer Kommunikationsmittel abgehalten werden. Teilnahme, Wortmeldung und Stimmabgabe sind dabei allen Berechtigten gleichwertig zu ermöglichen.

§ 10 Aufgaben

Der Mitgliederversammlung sind grundsätzlich folgende Aufgaben vorbehalten:

  1. (1) Wahl (Bestellung) und Enthebung der Mitglieder des Leitungsorganes (Vorstandes) und der Rechnungsprüfer
  2. (2) Beschlussfassung über einen allfälligen Voranschlag für die kommenden Rechnungsjahre
  3. (3) Entgegennahme und Genehmigung der Berichte des Leitungsorganes (Vorstandes) und der Rechnungsprüfer; insbesondere der Einnahmen- und Ausgabenrechnung samt Vermögensübersicht bzw. des Rechnungsabschlusses (§ 12 lit. a)
  4. (4) Entlastung des Leitungsorganes (Vorstandes) und der Rechnungsprüfer
  5. (5) Festsetzung der Höhe allfälliger Beitrittsgebühren und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und außerordentliche Mitglieder
  6. (6) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft sowie sonstiger Ehrungen des Vereines
  7. (7) Beschlussfassung über Statutenänderungen oder die freiwillige Auflösung des Vereins
  8. (8) Beratung und Beschlussfassung über die sonstigen Tagesordnungspunkte

§ 11 Leitungsorgan

Das Leitungsorgan besteht aus
Obmann/Obfrau
Obmann/Obfrau Stellvertreter/in
Kassier/in
Kassier/in Stellvertreter/in
Schriftführer/in
Schriftführer/in Stellvertreter/in
Funktionsperiode des Leitungsorgans
5 Jahre
  1. (1) Das Leitungsorgan (der Vorstand), das von der Mitgliederversammlung gewählt wird, hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an dessen Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung dafür in der nächstfolgenden Mitgliederversammlung einzuholen ist. Fällt das Leitungsorgan (der Vorstand) ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt aus oder wird es auf unvorhersehbar lange Zeit handlungsunfähig, ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung zum Zweck der Neuwahl des Leitungsorganes (Vorstandes) einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig oder nicht vorhanden sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen hat.
  2. (2) Das Leitungsorgan (der Vorstand) wird vom Obmann, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen. Ist auch der Stellvertreter verhindert, darf das Leitungsorgan (den Vorstand) jedes sonstige Mitglied einberufen. Alle Mitglieder sind mindestens zehn Werktage vorher schriftlich, auch per E-Mail, einzuladen. Die Einberufung hat unter Angabe des Zeitpunktes, Ortes und der Tagesordnung zu erfolgen.
  3. (3) Das Leitungsorgan (der Vorstand) ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
  4. (4) Das Leitungsorgan (der Vorstand) fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
  5. (5) Den Vorsitz führt der Obmann, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten Mitglied des Leitungsorganes (Vorstandes) oder jenem Mitglied des Leitungsorganes (Vorstandes), das die übrigen Mitglieder des Leitungsorganes (Vorstandes) mehrheitlich dazu bestimmen.
  6. (6) Außer durch Tod oder Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Mitgliedes des Leitungsorganes (Vorstandes) auch durch Rücktritt (Abs. 7) oder durch Enthebung (Abs. 8).
  7. (7) Die Mitglieder des Leitungsorganes (Vorstandes) können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an das Leitungsorgan (Vorstand), im Falle des Rücktrittes des gesamten Leitungsorganes (Vorstandes) an die Mitgliederversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit der Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 1) eines Nachfolgers wirksam. Bis dahin ist die Handlungsfähigkeit eingeschränkt.
  8. (8) Die Mitgliederversammlung kann jederzeit das gesamte Leitungsorgan (Vorstand) oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit der Bestellung des neuen Leitungsorganes (Vorstandes) bzw. Mitgliedes des Leitungsorganes (Vorstandes) in Kraft.

§ 12 Aufgaben des Leitungsorganes (Vorstandes)

Dem Leitungsorgan (Vorstand) obliegt die Leitung des Vereins. Ihm kommen all jene Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen grundsätzlich folgende Angelegenheiten:

  1. (a) Verwaltung des Vereinsvermögens; insbesondere hat das Leitungsorgan (Vorstand) dafür zu sorgen, dass die Finanzlage des Vereins rechtzeitig und hinreichend erkennbar ist. Es hat ein den Anforderungen des Vereins entsprechendes Rechnungswesen einzurichten. Es hat auch für die laufende Aufzeichnung der Einnahmen und Ausgaben zu sorgen. Zum Ende des Rechnungsjahres hat das Leitungsorgan (Vorstand) innerhalb von fünf Monaten eine Einnahmen- und Ausgabenrechnung samt Vermögensübersicht zu erstellen. Das Rechnungsjahr muss nicht mit dem Kalenderjahr übereinstimmen, es muss aber zwölf Monate dauern.
  2. (b) Vorbereitung der Mitgliederversammlung
  3. (c) Einberufung von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlungen
  4. (d) Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern sowie Führung der Mitgliederliste
  5. (e) Begründung und Beendigung von Dienstverhältnissen

§ 13 Besondere Obliegenheiten einzelner Mitglieder des Leitungsorganes (Vorstandes)

  1. (1) Der Obmann führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Bei Gefahr im Verzug ist er berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Mitgliederversammlung oder des Leitungsorganes (Vorstandes) fallen, in eigener Verantwortung selbständig Entscheidungen zu treffen. Diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
  2. (2) Der Obmann vertritt den Verein nach außen. Schriftstücke des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschrift des Obmannes, in finanziellen Angelegenheiten des Obmannes und des Kassiers, sofern dies nicht in einer Geschäftsordnung bzw. Kassenordnung anders geregelt wird.
  3. (3) Der Obmann führt den Vorsitz in der Mitgliederversammlung und im Leitungsorgan (Vorstand).
  4. (4) Dem Schriftführer obliegt die Führung der Protokolle über die Mitgliederversammlungen und über die Sitzungen des Leitungsorganes (Vorstandes).
  5. (5) Der Kassier ist für die ordnungsgemäße finanzielle Gebarung des Vereins verantwortlich. Der Kassier hat den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen.
  6. (6) Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle des Obmannes, des Kassiers und des Schriftführers ihre Stellvertreter.
  7. (7) Insichgeschäfte (im eigenen Namen oder für ein anderes geschlossenes Geschäft eines organschaftlichen Vertreters mit dem Verein) bedürfen stets der Zustimmung des Leitungsorganes (Vorstandes) und der Rechnungsprüfer.

§ 14 Rechnungsprüferin/Rechnungsprüfer

Funktionsperiode der Rechnungsprüfer
5 Jahre
  1. (1) Die mindestens zwei Rechnungsprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf eine bestimmte Dauer (siehe oben) gewählt. Die Wiederwahl der Rechnungsprüfer ist möglich. Sie dürfen keinem Vereinsorgan — mit Ausnahme der Mitgliederversammlung — angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand ihrer Aufsicht ist.
  2. (2) Der Prüfungsbericht der Rechnungsprüfer hat die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel zu bestätigen oder festgestellte Gebarungsmängel oder Gefahren für den Bestand des Vereins aufzuzeigen. Auf ungewöhnliche Einnahmen oder Ausgaben, vor allem auf Insichgeschäfte (§ 13 Abs. 7) ist besonders einzugehen. Die Rechnungsprüfer haben dem Leitungsorgan (Vorstand) und der Mitgliederversammlung zu berichten.
  3. (3) Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. 6, 7 und 8 sinngemäß.

§ 15 Schlichtungseinrichtung

  1. (1) Zur Schlichtung aller aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist die vereinsinterne Schlichtungseinrichtung berufen. Sie ist eine Schlichtungseinrichtung im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.
  2. (2) Die Schlichtungseinrichtung besteht aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern. Jeder der beiden Streitteile bestimmt aus dem Kreis der ordentlichen Vereinsmitglieder ein Mitglied. Diese beiden wählen aus dem Kreis der ordentlichen Vereinsmitglieder ein drittes Mitglied zum Vorsitz. Kommt diese Wahl nicht zustande, entscheidet zwischen den Vorgeschlagenen das Los.
  3. (3) Die Mitglieder der Schlichtungseinrichtung dürfen keinem Organ — mit Ausnahme der Mitgliederversammlung — angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
  4. (4) Alle Mitglieder sind verpflichtet, einer Berufung in die Schlichtungseinrichtung Folge zu leisten.
  5. (5) Die Schlichtungseinrichtung entscheidet nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller ihrer Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit nach bestem Wissen und Gewissen.
  6. (6) Ihre Entscheidungen sind vereinsintern endgültig. Der ordentliche Rechtsweg steht nach Ablauf von sechs Monaten ab Anrufung der Schlichtungseinrichtung offen.

§ 16 Freiwillige Auflösung des Vereins

  1. (1) Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zwecke einberufenen Mitgliederversammlung und nur mit Zwei-Drittel-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
  2. (2) Die Mitgliederversammlung hat über die Verwertung des — nach Abdeckung der offenen Verbindlichkeiten — verbleibenden Vereinsvermögens zu beschließen. Wenn erforderlich hat sie einen Abwickler zu berufen.
  3. (3) Bei Auflösung des Vereines oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszweckes ist das verbleibende Vereinsvermögen für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke im Sinne der §§ 34 ff Bundesabgabenordnung zu verwenden. Auch einem neuen Verein, der ebenfalls gemeinnützige oder mildtätige Zwecke im Sinne der §§ 34 ff Bundesabgabenordnung verfolgt, kann das Vermögen übertragen werden. Eine andere Verwendung, insbesondere eine Aufteilung unter den Vereinsmitgliedern, ist ausgeschlossen.
  4. (4) Das letzte Leitungsorgan (der Vorstand) hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach Beschlussfassung der zuständigen Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen.

§ 17 Personenbezogene Bezeichnungen

Aus Gründen der leichteren Lesbarkeit und Verständlichkeit wird in diesen Statuten auf eine durchgehende geschlechtsspezifische Differenzierung verzichtet. Die verwendeten Begriffe gelten im Sinne der Gleichbehandlung für Frauen und Männer in gleicher Weise.

Ursprüngliche Fassung: Oktober 2016. Der Verein ist seit 19. Oktober 2016 im Vereinsregister eingetragen (ZVR 312521848, Bezirkshauptmannschaft Südoststeiermark).

Die vorliegende Fassung ändert gegenüber der Fassung von 2016:

Diese Fassung wird der Vereinsbehörde zur Aktualisierung vorgelegt.

Die Zuchtbuchführung des Vereins wurde mit 1. August 2026 in das Qualzucht-Präventionsprogramm ZEUS überführt. Ahnentafeln und Urkunden werden dort ausgestellt und geprüft: zeus-zucht.com