Verein zur Förderung der Rassehundezucht
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Vereins- und Gebührenordnung

Diese Ordnung ergänzt die Statuten des Vereins zur Förderung der Rassehundezucht. Sie regelt, was die Statuten offenlassen. Bei Widersprüchen gehen die Statuten vor.

1 Geltungsbereich

  1. (1) Diese Ordnung gilt für alle Mitglieder des Vereins zur Förderung der Rassehundezucht, ZVR 312521848.
  2. (2) Sie steht unter den Statuten. Wo diese Ordnung etwas anders regeln würde als die Statuten, gilt die Statutenbestimmung.

2 Umgang miteinander

  1. (1) Die Mitglieder begegnen einander sachlich und respektvoll. Das gilt besonders unter ZüchterInnen, die zugleich im Wettbewerb zueinander stehen.
  2. (2) Die Zucht anderer Mitglieder wird nicht öffentlich herabgesetzt — weder gegenüber Dritten noch in sozialen Netzwerken. Kritik an einzelnen Tieren, Würfen oder Zuchtentscheidungen wird gegenüber dem betroffenen Mitglied oder gegenüber dem Leitungsorgan (Vorstand) vorgebracht.
  3. (3) Wer Welpen abgibt, wirbt für die eigene Zucht, ohne die Zucht anderer schlechtzumachen.
  4. (4) Erfahrene ZüchterInnen geben ihr Wissen an solche weiter, die beginnen. Der Verein lebt davon, dass dieses Wissen im Verein bleibt.
  5. (5) Auskünfte über Hunde, Würfe und Befunde anderer Mitglieder werden vertraulich behandelt.
  6. (6) Meinungsverschiedenheiten aus dem Vereinsverhältnis werden zunächst unmittelbar geklärt. Kommt keine Einigung zustande, entscheidet die Schlichtungseinrichtung nach § 15 der Statuten.
  7. (7) Wer gegen diese Grundsätze grob oder wiederholt verstößt, kann nach § 6 Abs. 4 der Statuten aus dem Verein ausgeschlossen werden.

3 Beiträge und Gebühren

Beitrittsgebühr
0 €
Jahresbeitrag, ordentliche Mitglieder
0 €
Jahresbeitrag, Ehrenmitglieder
0 €
Jahresbeitrag, außerordentliche Mitglieder
freiwillig
  1. (1) Beitrittsgebühr und Jahresbeitrag sind mit 0 € festgesetzt. Der Verein hebt von seinen Mitgliedern somit keine Gebühren ein.
  2. (2) Außerordentliche Mitglieder können die Vereinstätigkeit nach § 4 Abs. 3 der Statuten durch einen erhöhten Beitrag fördern. Dessen Höhe bestimmen sie selbst; eine Verpflichtung dazu besteht nicht.
  3. (3) Die Festsetzung der Höhe von Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträgen bleibt nach § 10 Abs. 5 der Statuten der Mitgliederversammlung vorbehalten. Ändert sie die Beträge, tritt diese Ordnung insoweit außer Kraft.

4 Finanzierung des Vereins

  1. (1) Der Verein finanziert seine Tätigkeit durch Spenden.
  2. (2) Der Verein ist gemeinnützig; seine Tätigkeit ist nicht auf Gewinn ausgerichtet (§ 2 der Statuten).

5 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. (1) Der Antrag auf Mitgliedschaft wird im Zuge der Registrierung in der ZEUS-App gestellt — wahlweise als ZüchterIn oder als HundebesitzerIn.
  2. (2) ZüchterInnen werden als ordentliche Mitglieder aufgenommen, HundebesitzerInnen als außerordentliche Mitglieder. Das Leitungsorgan (der Vorstand) kann HundebesitzerInnen, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen, auf deren Antrag oder von sich aus als ordentliche Mitglieder aufnehmen oder umstufen (§ 4 Abs. 2 der Statuten).
  3. (3) Das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen nach § 7 Abs. 1 der Statuten den ordentlichen Mitgliedern und den Ehrenmitgliedern zu.
  4. (4) Über die Aufnahme entscheidet nach § 5 Abs. 2 der Statuten das Leitungsorgan (der Vorstand) endgültig.
  5. (5) Wechselt ein Mitglied die Rolle — von der Haltung zur Zucht oder umgekehrt —, ändert sich die Mitgliedsart entsprechend. Darüber entscheidet das Leitungsorgan (der Vorstand). Die Umstufung unterbleibt, solange sich das Mitglied weiterhin voll an der Vereinsarbeit beteiligt.

6 Zuchtbuch und Zertifikate

  1. (1) Die Zuchtbuchführung des Vereins wird seit 1. August 2026 im Qualzucht-Präventionsprogramm ZEUS geführt. Ahnentafeln und Urkunden werden dort ausgestellt und können dort geprüft werden.
  2. (2) Hunde, welche die Zuchttauglichkeitsprüfung bestehen, erhalten ein Zuchttauglichkeitszertifikat. Welpen aus einer qualzuchtfreien Verpaarung erhalten ein Zertifikat zur qualzuchtfreien Verpaarung.
  3. (3) Fachliche Grundlage der Beurteilung sind die Qualzucht-Präventionsprogramme, die für jede vom Verein geführte Rasse vorliegen.

7 Mitwirkung an den Präventionsprogrammen

  1. (1) Die ZüchterInnen unter den Mitgliedern wirken an der Erstellung von Qualzucht-Präventionsprogrammen für neue Rassen und an der Änderung bestehender Programme aktiv mit, soweit ihnen das möglich ist. Sie bringen dazu ihr Wissen über die Rassen ein, die sie selbst züchten. Diese Mitwirkung gehört zu den Pflichten eines züchtenden Mitglieds (§ 7 Abs. 2 der Statuten).
  2. (2) HalterInnen der betroffenen Rassen sind aufgerufen, ihr Wissen ebenfalls einzubringen. Für sie ist die Mitwirkung freiwillig.
  3. (3) Was in der laufenden Praxis auffällt, ist für die Programme ebenso wichtig wie die fachliche Beurteilung.
  4. (4) Die Programme werden von ZEUS bei der Qualzucht-Kommission der Veterinärmedizinischen Universität Wien eingereicht. Die Mitwirkung der Mitglieder unterstützt dieses Verfahren unmittelbar.
  5. (5) Der Verein hält dazu regelmäßig Versammlungen online ab. Alle Mitglieder werden rechtzeitig davon verständigt.
  6. (6) Diese Versammlungen dienen der fachlichen Arbeit an den Programmen. Sie treten nicht an die Stelle der Mitgliederversammlung nach § 9 der Statuten.

8 Vertraulichkeit

  1. (1) Die Qualzucht-Präventionsprogramme — einschließlich ihrer Entwürfe und Arbeitsstände —, die Inhalte der Versammlungen nach Punkt 7 sowie alle dazu ausgegebenen Unterlagen, insbesondere Untersuchungsformulare, sind vertraulich.
  2. (2) Die Weitergabe an Dritte, insbesondere an andere Zuchtvereine und -verbände, ist nur mit vorheriger Zustimmung des Leitungsorgans (Vorstands) zulässig. Ausgenommen ist die Weitergabe, soweit sie zur Durchführung der Zucht erforderlich ist — etwa von Untersuchungsformularen an die behandelnde Tierärztin oder den behandelnden Tierarzt.
  3. (3) Ein Verstoß gegen diese Vertraulichkeitspflichten gilt als grobe Verletzung der Mitgliedspflichten und kann zum Ausschluss nach § 6 Abs. 4 der Statuten führen.
  4. (4) Diese Pflichten bestehen nach Beendigung der Mitgliedschaft fort.

9 Kosten der Zuchtbuchführung

  1. (1) Die Gebühren für die Zuchtbuchführung hebt ZEUS unmittelbar bei den ZüchterInnen ein. Sie sind nicht Gegenstand des Vereinsverhältnisses.
  2. (2) Es handelt sich um eine einmalige Gebühr je angelegtem Hund, in der alle obligatorischen Leistungen enthalten sind.
  3. (3) Für HundebesitzerInnen und WelpenkäuferInnen ist die Nutzung kostenlos.
Kurz gesagt: Der Verein selbst kostet nichts. Was Geld kostet, ist die Zuchtbuchführung — und die zahlen ZüchterInnen direkt an ZEUS, nicht an den Verein.

Diese Ordnung ergänzt die Statuten des Vereins in der jeweils geltenden Fassung.